Eheliche und nicht eheliche Kinder müssen beim Unterhaltsrecht gleich behandelt werden. Das hat das Bundesverfassungsericht entschieden und die Bevorzugung geschiedener Mütter und Müttern von nicht ehelichen Kinder für verfassungswidrig erklärt.
Derzeit haben Geschiedene Anspruch auf Betreuungsunterhalt, bis das Kind acht Jahre alt ist. Bei Müttern nicht ehelicher Kinder besteht der Anspruch dagegen höchstens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.In der Begründung hieß es unter anderem: Wenn nach einer Trennung die Mutter oder auch der Vater Geld vom Ex-Partner oder der Ex-Partnerin bekommt, weil sie oder er sich um den gemeinsamen Nachwuchs kümmert, dient das allein dem Wohl des Kindes, nichts anderem.

Für diesen Freitag war die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag geplant, nachdem sie schon mehrmals verschoben wurde. Ebenfalls angeglichen werden soll die bis dato bestehende unterschiedliche Bezugsdauer. Sie soll künftig mindestens 3 Jahre betragen.

Link: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung vom 23. Mai 2007

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