Satzung des
Landesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Mecklenburg-Vorpommern e.V. i.G.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verband führt den Namen
Landesverband privater Träger
der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe
in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Abgekürzt: VPK – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
2. Sitz des Verbandes ist Schwerin.
3. Der Verband erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet des Mecklenburg-Vorpom-mern. Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrneh-men, soweit dies mit dem Bundesverband abgestimmt ist. Der Tätigkeitsbe¬reich kann unter-teilt werden in Regionen, die in regionalen Arbeitskreisen zusam¬menarbeiten, sowie in Fach-bereiche, zu denen sich Fachverbände konstituieren können.
3. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. mit Sitz in Berlin.
4. Der Verband ist ein Fachverband privater Träger der Jugend- und Sozialhilfe.
§ 2 Zweck
1. Der Landesverband will in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe helfen, die Bildung, Erziehung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen zu fördern.
2. Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die kostenfreie und unabhängige Beratung von Hilfesuchenden (Eltern und Kindern) sowie sozialen Einrichtungen und Behörden bzgl.
der Gewährung von Hilfen zur Erziehung,
Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen,
Erarbeitung von Verfahrensstandards, sowie
Sicherung der Qualitätsanforderungen / Qualitätssicherung
von privaten sozialen Dienstleistern.
b) Die Förderung der Weiterentwicklung der Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Kongresse, und den Austausch wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen.
c) Den Erfahrungsaustausch von Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesund¬heitswesens unter Einbeziehung von Hilfesuchenden und deren Vertretungen (z.B. Selbsthilfegruppen) in den Regionen herbeizuführen, um dadurch die Bildung, Er¬ziehung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Men¬schen zu fördern.
d) Die Interessen von Einrichtungen, Fachverbänden, Hilfesuchenden und deren Zu¬sammenschlüssen (z.B. Selbsthilfegruppen) auf Landesebene und in unterschiedlichen sozialpolitischen Gremien zu vertreten, sowie auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken.
e) Beratung und Begleitung von Existenzgründungen von privaten freien Trägern durchzuführen, z.B. durch Supervision und Coaching.
f) An der Planung des Bedarfs an Kapazitäten mitzuwirken, sowie auf angemessene Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten bei der Gestaltung der Entgelte hinzuwirken, um hierdurch eine optimale Betreuung junger Menschen sicherzustel¬len.
g) Behörden, Gesetzgeber und sonstige Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene in Zusammen¬arbeit mit dem Bundesverband, den Fachverbänden und Initiativen Betroffener zu beraten, sowie mit ihnen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zusammenzu¬arbeiten.
3. Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehört es, Angebote zur fachlichen Fort- ¬und Weiterbildung für Leitung und Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behör¬den, Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
4. Der Landesverband kann mit bundesdeutschen und internationalen Organisationen gleicher Zielsetzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten. Der Lan¬desverband kann Mitglied in anderen Organisationen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt in gemeinnütziger und selbstloser Weise ge¬mäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabeordnung und den inzwischen ergan¬genen Ergänzungs-bestimmungen. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zu-wendungen Dritter finanziert. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Landesverban¬des erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. An die Mitglie¬der der Organe des Verbandes darf eine ange-messene Vergütung gezahlt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaf¬fen, ins-besondere auch eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Der Ver¬band kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienstleistungen einkaufen und eine Dienstleistungsgesellschaft gründen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können Träger von Einrichtungen und Diensten sein, die Leis¬tungen der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbü¬cher (SGB VIII, SGB XII) erbringen.
1.a Ordentliche Mitglieder können weiterhin natürliche Personen werden, wenn sie nachweislich in selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit Leistungen der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher (SGB VIII, SGB XII) erbringen.
2. Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Auf-gaben zu unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vor-stand.
5. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit,
b) bei fördernden Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
c) durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Ein-haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und muss schriftlich er¬folgen.
d) durch Ausschluss aus dem Verband. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Die Mitglieder-versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Aus¬schlusserklärung beim Vor-stand einzulegen. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht bis zur Entscheidung der Mit-gliederversammlung.
§ 7 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vor¬sitzenden
2. Die folgenden Organe können gebildet werden:
a) Der Beirat, bestehend aus vom Vorstand berufener Mitglieder und den jeweiligen Vorsitzenden der regionalen Arbeitskreise oder ihrer Stellvertreter.
b) regionale Arbeitskreise
c) ständige und/oder temporäre Arbeitsgruppen
§ 8 Organisation
1. Die Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Er stellt Personal für die Ge¬schäfts-führung im Rahmen des Stellenplanes ein, richtet die Geschäftsstelle ein und beauftragt und beaufsichtigt diese.
2. Gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende oder der 2. stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes auf der Basis der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversamm¬lung sowie des Vorstandes. Der nichtvertrauliche Teil der Vorstandssitzungen ist verbandsöffentlich. Der Vorstand hat über die Arbeit des Vorstandes den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
5. Bei einer notwendig werdenden Nachwahl erfolgt diese jeweils nur für den Rest der Wahlperiode.
6. Der Beirat berät den Vorstand.
7. Der Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung kann ständige oder temporäre Ar¬beitsgruppen für bestimmte Aufgaben einrichten.
§ 9 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen
1. Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs sowie die gewählten Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Zift. 1 b)). Die Übertragung des Stimm¬rechts auf ein anderes, namentlich benanntes, stimmberechtigtes Mitglied ist mög¬lich. Die Stimmüber-tragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht aus¬üben.
2. Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen, eine Stimme.
3. Alle (Ausnahme: Mitgliederversammlung) Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs vertreten sind. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver¬sammlung für die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit¬glieder beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Andere Beschlüsse werden per Akkla-mation durchgeführt, außer wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen kann der Vor¬stand eine Abstimmung über nachweisbare Telekommunikationsmöglichkeiten durchführen, ohne dass es einer Sitzung bedarf.
6. Alle Einladungen erfolgen durch einfachen Brief. Zu den ordentlichen und außeror¬dent-lichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vor¬stand ein-geladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor dem Versamm-lungstermin, bei vorher festgelegten Terminen (§ 10 Abs. 1 j) genügt eine Ladefrist von 21 Tagen. Zu den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen genügt eine Ladungsfrist von 14 Tagen, der Vorsitzende des Organs lädt ein.
7. Die Bestimmungen des § 13 (Auflösung) bleiben unberührt.
8. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsit¬zenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlungen sind ‚Protokolle an¬zufer-tigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wer¬den. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu füh¬ren. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.
§ 10 Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet – möglichst vor dem 1. Februar – eine ordentliche Mitgliederver¬sammlung statt. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Aussprache
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes (alle fünf Jahre)
f) Wahl der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre)
g) Wahl der Delegierten für die Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes (alle drei Jahre)
h) Berichte der Arbeitsgruppen
i) Festlegung des Wirtschaftsplanes für das laufende Jahr (einschl. Stellenplan)
j) Festlegung und Änderung der Beitragsordnung (wenn erforderlich)
k) Festlegung des Tagungstermins und des Tagungsortes für die nächste Mitglieder¬ver-sammlung
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens ein Viertel der Mitglieder sie beantragt oder wenn ein regionaler Arbeitskreis mehrheitlich eine Mitgliederversammlung verlangt. Sie muss in¬nerhalb von 8 Wochen nach AntragsteIlung abgehalten worden sein.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträ¬ge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können bis zum Be¬ginn der Versammlung beim Vorstand abgegeben werden. Die Dringlichkeit muss gegenüber der Versammlung be-gründet werden, die Mitgliederversammlung ent¬scheidet über die Dringlichkeit.
4. Die Delegierten vertreten die Interessen des Landesverbandes und seiner Mitglieder auf der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes. Die Anzahl der Dele-gierten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Die De¬legierten werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 11 Regionale Arbeitskreise, Arbeitsgruppen
1. Die Mitglieder können sich in regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen.
2. Regionale Arbeitskreise und Fachverbände wählen einen Vorsitzenden und einen Stell-vertreter. Die Vorsitzenden sind Beiratsmitglieder, im Verhinderungsfalle über¬nehmen die Stellvertreter die Aufgaben.
3. Zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme können der Vorstand oder die Mit¬glieder-versammlung Arbeitsgruppen als temporäre oder ständige Organe berufen.
a) Die Arbeitsgruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
b) Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Beiträge und Finanzen
1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag = Mit-gliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsord¬nung fest-gelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlos¬sen.
2. Es ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtliche Verwendung der Mit¬tel festlegt. Der Vorstand ist an diesen Wirtschaftsplan gebunden und kann die An¬sätze des Planes nur aus wichtigem Grund überschreiten. Für Veränderungen über 10% hinaus ist ein Nachtrags-Wirtschaftsplan zu erstellen.
3. Auf der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung für das abgelaufene Ge¬schäftsjahr vorzulegen.
4. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Buchführung mindestens stichpro¬ben-artig überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich berichten.
5. Die Mitgliederversammlung legt den Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Mittel für den Vorsitzenden und/oder die Geschäftsführung fest.
6. Den regionalen Arbeitskreisen und/oder den Arbeitsgruppen können Mittel zur eige¬nen Verwaltung zugewiesen werden.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten ist. Ist eine solche Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö-gen an eine oder mehrere juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Aufgaben der Jugendhilfe.