Am 17. Juli 2007 ist die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in Kraft getreten.

Änderungen gibt es unter anderem bei

  • den Schutzmaßnahmen gegen Kindeswohlgefährdungen (§2)
    • in Verdachtsfällen sollen die Jugendämter besser als bisher Hilfeprozesse einleiten können, da künftig kein differenzierter Antrag der Eltern mehr erforderlich ist
  • der Möglichkeit der Mitwirkung
    • im Jugendhilfeausschuss der Landkreise und kreisfreien Städte (§§ 5 und 6)
    • wie auch im Landesjugendhilfeausschuss (§§ 10 und 11) für Jugendliche ab 14 Jahren
  • der Beteiligungspflicht von Kindern und Jugendlichen (§17a)
    • Kinder und Jugendliche sind an wichtigen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen und rechtzeitig zu informieren
  • dem Genehmigungsverfahren für Kindertagespflege (§18)
  • Links zum Thema

    Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

    Pressemitteilung des MBJS

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