Das Deutsche Jugendinstitut hat die Publikation „Gesetzliche Veränderungen im Kinderschutz – empirische Befunde zu § 8a und § 72a SGB VIII. Perspektiven verschiedener Arbeitsfelder.“ veröffentlicht. Die Autorinnen und Autoren beschäftigen sich mit den Folgen und Ergebnissen der Änderungen des KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) auf den Kinderschutz. Die Daten sollen kein aktuelles Bild des Umsetzungsstandes der gesetzlichen Vorgaben darstellen, sondern vor allem Hinweise auf den Prozess der Umsetzung geben.

Zentrale Befunde der Studie sind:

  • Die Umsetzung und Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben benötigt viel Zeit, um tiefgreifende Veränderungen zu bewirken und die intendierten Ziele zu erreichen. Dies liegt vor allem an der komplexen Struktur des Arbeitsfeldes, den inhaltlichen Herausforderungen und den föderalen Zuständigkeitsverteilungen. Besonders im Hinblick auf das BKischG halten die AutorInnen dies für einen wichtigen Befund.
  • Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass die Einrichtungen und Verbände sich intensiv mit den Vorgaben auseinandersetzen, ob jedoch auch die Handlungssicherheit steigt, lässt sich nur schwer beantworten. Offenbar konnte aber eines der Hauptziele, weniger Verunsicherung zu schaffen, bislang noch nicht erreicht werden. Die häufigsten Veränderungen, die gesehen werden, bestehen in der Klärung von Ansprechpartnern und Verantwortlichkeiten. Deutlich wird auch, dass die Regelungen mehr Dokumentationsaufwand bedeuten.
  • Die auf § 8a SGB VIII bezogenen Kooperationen sind durch die bestehenden Netzwerke früher Hilfen geprägt. Die Kooperationen werden dann besser bewertet , wenn das Jugendamt eine regelmäßige Kooperation angibt.
  • Der Fokus des Handelns der Jugendhilfe konzentriert sich auf eine kindzentrierte Ausgestaltung des Kinderschutzes, und dabei besonders häufig auf kleinere Kinder. Dass vor dem Hintergrund der Debatten um frühe Hilfen und Kinderschutz in den letzten Jahren der Anteil der kooperierenden Institutionen nicht höher ausfällt, weist noch einmal darauf hin, dass es ein beständiger Prozess ist, Kooperationsbeziehungen zu etablieren und zu pflegen, der zudem auch dadurch erschwert wird, dass es Vorbehalte gibt, mit dem Jugendamt zu kooperieren.
  • Verfahren und Handlungsanleitungen sollten so gestaltet sein, dass sie den Fachkräften eine gewisse Handlungssicherheit bieten. Bei aller Sensibilität für dieses Thema darf die aktuelle Debatte jedoch nicht dazu führen, dass der Alltag in den Einrichtungen nur noch durch diese Brille betrachtet wird. Für die Jugendverbände liegt eine Schwierigkeit darin, ein Arbeitsfeld, das von der Selbstorganisation seiner Beteiligten lebt, nicht zu überfordern und zugleich das Ziel zu verfolgen, Sensibilität gegenüber Gefährdungen von Kindern zu entwickeln und in den eigenen Reihen solche zu vermeiden.

Hier ist der direkte Link zur Studie als PDF-Datei: http://www.dji.de/bibs/64_14714_Kinderschutz.pdf

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